Anmeldeverfahren

An der Hundertwasser-Schule können Schülerinnen und Schüler nur angemeldet werden, wenn Eltern sich für den Besuch einer Förderschule entschieden haben und das Schulamt den sonderpädagogischen Förderbedarf in einem Bescheid festgestellt hat.

Seit Beginn des Schuljahres 2014/15 gilt in NRW das 9. Schulrechtsänderungsgesetz. Darin ist für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf die Wahlfreiheit in der Beschulung an einer Schule des Gemeinsamen Lernens oder der Beschulung an einer Förderschule geregelt.

Für den Fall, dass Eltern  eines Kindes mit einem besonderen Unterstützungsbedarf sich für den Besuch einer Grundschule mit Gemeinsamem Lernen entscheiden, muss der sonderpädagogische Unterstützungsbedarf zunächst nicht festgestellt werden. 

Für den Fall, dass Eltern eines Kindes mit besonderem Unterstützungsbedarf den Besuch einer Förderschule in Erwägung ziehen, ist die Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs jedoch eine unbedingte Voraussetzung.

Der sonderpädagogische Unterstützungsbedarf wird durch das Schulamt auf der Grundlage eines pädagogischen Gutachtens durch einen Bescheid festgestellt. Das Verfahren, innerhalb dessen dies festgestellt wird, heisst AO-SF (Ausbildungsordnung Sonderpädagogische Förderung). Dieses Verfahren kann in der Regel nur durch Eltern über die zuständige Grundschule beim Schulamt beantragt werden. Die notwendigen Formulare liegen im Sekretariat der Grundschule. Nach Eröffnung des Verfahrens gemäß AO-SF beauftragt das Schulamt zwei GutachterInnen (1 Grundschullehrkraft und 1 Förderschullehrkraft), die gemeinsam ein pädagogisches Gutachten zum Unterstützungsbedarf des Kindes erstellen. Falls das Gutachten ergibt, dass ein sonderpädagogischer Untzerstützungsbedarf festgestellt werden soll, enthält dieses Gutachten auch einen Vorschlag über den Förderort. Sowohl in den Verlauf der Begutachtung als auch in das Ergebnis des Gutachtens sind die Eltern von Anfang an und sehr weitgehend einbezogen. Das Schulamt entscheidet dann auf der Grundlage des Pädagogischen Gutachtens und des Elternwillens. 

Wenn das Schulamt den sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf festgestellt hat und die Eltern die Einschulung in die Hundertwasser-Schule wünschen, dann können Eltern ihr Kind mit dem entsprechenden Bescheid des Schulamtes in der Hundertwasser-Schule anmelden.

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